Amtliche Prüfungen
Unsere Leistungen im Detail:
Hauptuntersuchung nach §29 StVZO:
Ich als Freiberuflicher Prüfingenieur bin befähigt die Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung an Pkw, Lkw, Motorräder, Anhänger und Wohnmobilen in Solingen im Namen des TÜV SÜD Auto Partner durchzuführen.
Wozu dient die Hauptuntersuchung?
Die wiederkehrende Hauptuntersuchung (HU) inkl. Abgasuntersuchungn(AU) soll die Verkehrssicherheit, Vorschriftsmäßigkeit und Umweltschutz eines Fahrzeuges sicherstellen und somit die Allgemeinheit schützen.
Wie erkannt man wann ich wieder zur HU muss?
Die Zahl die oben steht gibt den Monat an wann die HU fällig ist. Hier im Beispiel die 12 also Dezember. Die Zahl die in der Mitte steht gibt an in welchen Jahr man zur HU muss. Hier im Beispiel 2023. Nach dieser Plakette wäre die nächste HU im Dezember 2023 fällig.
Vollabnahme nach §21 StVZO bzw. §13 EG-FGV:
Wann ist eine Vollabnahme nötig?
- nationale deutsche ABE
- EG-Typgenehmigung
- Datenbestätigung
- Bescheinigung über die Einzelgenehmigung
verfügen.
Was wird von mir wie und warum geprüft?
- Es wird der technischen Zustand und die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft. Dies entspricht in etwa der technischen Überprüfung bei einer normalen Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO.
- Außerdem wird die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Zulassungsvorschriften geprüft. Hier geht es unter anderem um das Abgasverhalten, Geräuschgrenzwerte, Bremsanlage, Beleuchtungseinrichtungen und so weiter. Dabei sind die Grenzwerte und Vorschriften einzuhalten, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs Gültigkeit hatten.
- Eventuell nötige Umrüstungen des Fahrzeuges (z. B. Scheinwerfer, Rückstrahler, Typenschild etc.) werden von mir vor Ort festgelegt.
- Zuletzt müssen die technischen Daten für die Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I / Teil II ermittelt werden. Ich bin verpflichtet, diese Informationen aus gesicherten Quellen zu beziehen.
- Alle Angaben zum Fahrzeug-Brief, die sich nicht beschaffen lassen, müssen durch Messungen ermittelt werden.
Tempo-100-Plakette:
Die Schnellfahr-Lizenz für Gespanne auf Autobahnen -
Bei Vorliegen bestimmter Bedingungen gestattet die 9. Ausnahmeverordnung der StVO für Gespanne eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Anhänger-Check:
Ich prüfe Ihren Anhänger hinsichtlich seiner technischen Voraussetzungen direkt vor Ort und fertige eine entsprechende Bescheinigung für die Zulassungsstelle aus.
Für welche Fahrzeuge und Gespanne ist eine 9. Ausnahmeverordnung StVZO realisierbar?
+ PKW mit Anhänger
+ weitere mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t inklusive Anhänger
+ bei einem Kraftomnibus-Anhänger-Gespann nur dann, sofern der Kraftomnibus mit der zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug explizit eine Tempo 100-Zulassung besitzt.
Technische Voraussetzungen:
Das sog. Zugfahrzeug muss über ein ABS-System verfügen und darf die zulässige Gesamtmasse von 3,5 Tonnen nicht überschreiten. Die Bereifung des Anhängers hat jünger als 6 Jahre zu sein und mindestens die Zulassung für eine Höchstgeschwindigkeit von 120/km (Geschwindigkeitskategorie „L“) besitzen. überdies muss der Anhänger gemäß seiner Betriebserlaubnis für eine Geschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein.
Tempo 100 berechnen:
Ich berechnen Ihnen gerne die benötigten Massen für das Zugfahrzeug hinsichtlich seiner Eignung.
Eintragung nach § 19 Abs. 3 StVZO
Haben Sie Änderungen an Ihrem Fahrzeugvorgenommen?
Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) regelt dabei die Abnahme der vorgenommenen Änderungen.
Änderungsabnahme (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)
Die Änderungsabnahme darf von mir durchgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass für die ein- oder angebauten Teile ein Teilegutachten (TGA) oder eine Teilegenehmigung (EG-Genehmigung, ECE-Genehmigung oder ABE (allgemeine Betriebserlaubnis)) vorliegt.
Damit die Abnahme der Änderungen durch mich unkompliziert und positiv abgeschlossen werden kann, sind die für die verbauten Teile vorhandenen Gutachten und Genehmigungen vorzulegen. Die Begutachtung des Fahrzeugs muss überdies nachfolgend aufgeführte Auflagen und Bedingungen erfüllen.
+ das Prüfzeugnis muss eindeutig dem Fahrzeug zuzuordnen sein (Verwendungsbereich)
+ sämtliche im Prüfzeugnis angeführten Bedingungen und Auflagen müssen beachtet und eingehalten werden
+ das Fahrzeug muss weiterhin den Vorschriften der StVZO entsprechen und verkehrssicher sein
Wird die Änderungsabnahme durch mich positiv abgeschlossen, so erstellt ich einen Änderungsnachweis, den Nachweis über den ordnungsgemäßen Ein- oder Anbau von Teilen, hierüber. Der Nachweis ist fortan mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen, eine umgehende Eintragung in diese ist nicht erforderlich. Die Eintragung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, bspw. bei einem Halterwechsel oder einer Ummeldung, durch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere vorgenommen werden.
Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO (Begutachtung im Einzelfall)
Als Sachverständiger des Technischen Dienstes(SV-TD) verfüge ich über die Befugnisse eine Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO durchzuführen.
Sofern für die an einem Fahrzeug durchgeführten Veränderungen keine Änderungsabnahme erfolgt ist, bzw. kein gültiges Prüfzeugnis vorliegt, hat eine Begutachtung nach § 19 Abs. 2 bzw. § 21 StVZO (Begutachtung im Einzelfall) zu erfolgen. Bei dieser Begutachtung entscheide ich über die Zulässigkeit der vorgenommenen Änderungen und den Fortbestand der Betriebserlaubnis.
Die Begutachtung im Einzelfall ist meist sehr aufwändig und wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet.
Mängelkarte nach §5 FZV:
Haben Sie eine Mängelkarte von der Polizei erhalten? Haben Sie eine Aufforderung von der Straßenverkehrsbehörde erhalten, Ihr Fahrzeug auf Vorschriftsmäßigkeit untersuchen zu lassen?
Wenn Sie eine sogenannte Mängelkarte von der Polizei bekommen haben, sollten Sie unverzüglich die darauf beschriebenen Mängel an Ihrem Fahrzeug beseitigen lassen. Die Mängelkarte ist der zuständigen Polizeidienststelle in der angegebenen Frist zurückzusenden. Sollte dies nicht geschehen, gibt die Polizei eine Mitteilung an die Straßenverkehrsbehörde (Zulassungsstelle) weiter. Auf Grundlage des § 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassungsstelle einschreiten und eine Überprüfung oder Vorführung des Fahrzeugs anordnen – oder den Betrieb des Fahrzeugs untersagen.
Das gleiche kann geschehen, wenn das Fahrzeug nach einem Unfallschaden nicht mehr verkehrssicher ist. Sollten Sie zu solch einer Untersuchung durch die Zulassungsbehörde aufgefordert werden, sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Feinstaubplakette:
Sprechen Sie mich einfach an, welche Umweltplakette ihr Fahrzeug genau benötigt.
Es gibt die Feinstaubplakette in drei verschiedenen Farben. Je nachdem, welche Stufe des Fahrverbots verhängt wird, dürfen dann z.B. nur Fahrzeuge mit entsprechender Plaketten in eine Umweltzone einfahren.
Welche Plakette Ihr Fahrzeug erhalten kann, ermitteln Sie am einfachsten mit dem online-Feinstaubrechner-Rechner der TÜV SÜD. Sie brauchen dazu lediglich Ihre Fahrzeugpapiere, um die entsprechenden Schlüsselnummern ablesen zu können.
Gasanlagenprüfung:
(GSP und GWP)
Bei Gasanlagen, die nicht nach der ECE-R115 genehmigt sind, wird eine Einzelbegutachtung nach § 21 StVZO erforderlich, die nur von einem amtlich anerkannten Sachverständigen durchgeführt wird.
Die GSP umfasst die Überprüfung:
- der Übereinstimmung der Einzelkomponenten inkl. der dazugehörigen Unterlagen
- der Vollständigkeit der Unterlagen (Genehmigungsurkunde nach ECE R115, Benutzerhandbuch, Einbauhandbuch)
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- des Verwendungsbereiches (ob die Gasanlage auch in diesem Fahrzeug verbaut werden darf)
- des Zustands der Gasanlage
- der vorgeschriebenen Befestigung und Einbaus der Einzelkomponenten
- der Dichtheit der Gasanlage
GWP – Zusätzliche Untersuchung für gasbetriebene Kraftfahrzeuge:
Alle eingetragenen Gasanlagen in Fahrzeugen; auch solche, die nicht nach der europäischen Regelung ECE R115 genehmigt sind, werden in der GWP überprüft.
Diese Untersuchung beinhaltet:
- Identifikation des Fahrzeugs und der Gasanlage
- Überprüfung des Zustands der Gasanlage
- Überprüfung der vorgeschriebenen Befestigung / Einbaus der Einzelkomponenten
- Überprüfung der Dichtheit der Gasanlage
Oldtimerbegutachten nach § 23 StVZO:
Bei mir ist auch möglich ein Oldtimergutachten gemäß §23 StVZO zur Erlangung einer H-Zulassung oder einen roten 07 Kennzeichens zu bekommen wenn das Fahrzeug die Anforderungen eines Oldtimers erfüllt.
Ist Ihr Oldtimer überhaupt einer?
Dazu muss das Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt sein und „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ darstellen.